Das Wasserverbandsgesetz (WVG) vom 12.02.1991 bestimmt in § 65, dass für den Haushalt, die Rechnungslegung und die Prüfung der Wasser- und Bodenverbände die landesrechtlichen Vorschriften gelten.
Durch das Landesgesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (AGVWG)
vom 14.07.1993 (GVBl. S. 394) gelten für die Wasser- und Bodenverbände in
Rheinland-Pfalz die Vorschriften der
§§ 1 bis 87 und 106 bis 110 der Landeshaushaltsordnung
(LHO) Rheinland-Pfalz.
Mit der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Forsten und
des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
vom 11.12.1996 (MUF 1032-04.10/ 8065-62.01) ist dem Landesverband der Wasser-
und Bodenverbände Rheinland-Pfalz auf Grund des § 111 Abs. 2 LHO im Einvernehmen
mit dem Minister der Finanzen und dem Rechnungshof Rheinland-Pfalz die Prüfung
der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Wasser- und Bodenverbände (mit
Ausnahme der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigungsverbände) in
Rheinland-Pfalz weiter übertragen worden.
Diese Verwaltungsvorschrift ist bis zum 31.12.2024 gültig (MUEEF, 16.10.2019; 1015-05 510-30).
Die Prüfstelle des Landesverbandes prüft folgende Sachverhalte:
Aufgrund des jeweiligen Prüfergebnisses kann die Prüfstelle den
zuständigen Verbandsorganen empfehlen, Entlastung zu erteilen.
Sie erreichen die Prüfstelle:
Verbandsprüferin Anne-Katrin Merz
Burgenlandstr. 7
55543 Bad Kreuznach
Telefon: 0671-793-191
Wegen der Außendiensttätigkeit der Verbandsprüferin empfehlen wir Mitteilung per
E-Mail: anne-katrin.merz@lwk-rlp.de
oder Fax: 0671-793-833