Das Wasserverbandsgesetz (WVG) vom 12.02.1991 bestimmt in § 65, dass für den Haushalt, die Rechnungslegung und die Prüfung der Wasser- und Bodenverbände die landesrechtlichen Vorschriften gelten.
Durch das Landesgesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (AGVWG) vom 14.7.1993 (GVBl.S. 394) gelten für die Wasser- und Bodenverbände in Rheinland-Pfalz die Vorschriften der §§ 1 bis 87 und 106 bis 110 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Rheinland-Pfalz.
Mit der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt und Forsten und des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 11.12.1996 (MUF 1032-04.10 / 8065-62.01) ist dem Landesverband der Wasser- und Bodenverbände Rheinland-Pfalz auf Grund des § 111 Abs. 2 LHO im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Rechnungshof Rheinland-Pfalz die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Wasser- und Bodenverbände (mit Ausnahme der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigungsverbände) in Rheinland-Pfalz wieder übertragen worden.
Die Prüfstelle des Landesverbandes prüft folgende Sachverhalte:
Aufgrund des jeweiligen Prüfergebnisses kann die Prüfstelle den
zuständigen Verbandsorganen empfehlen, Entlastung zu erteilen.
Sie erreichen die Prüfstelle:
Verbandsprüfer Rudolf Hemm
Fischerstraße 12
67655 Kaiserslautern
Telefon: 0631-3674-425
Wegen der Außendiensttätigkeit des Verbandsprüfers empfehlen wir Mitteilung per
Fax: 0631-3674-427
oder E-Mail: lwb@sgdsued.rlp.de